Leitsatz
Die Eltern eines minderjährigen Kindes stritten um die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung ihres gemeinsamen Sohnes, der bei der Kindesmutter lebte und für den der Vater Barunterhalt leistete.
Erstinstanzlich war der Vater zur Übernahme der vollen Behandlungskosten verurteilt worden. Die hiergegen von ihm eingelegte Berufung hatte in der Sache nur teilweise Erfolg, soweit er sich dagegen wehrte, mit den Behandlungskosten von mehr als 71,31 % belastet zu werden.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Im Ergebnis zutreffend habe das FamG dem Grunde nach die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, sich an den kieferorthopädischen Behandlungen des Klägers zu beteiligen. Zu Recht habe es feststellend auch die Erstattungspflicht zukünftiger Behandlungskosten ausgesprochen. Allerdings ergebe sich eine solche Erstattungspflicht für Vergangenheit und Zukunft nur in Höhe eines Prozentsatzes von 71, 31 %.
Die ungedeckten Behandlungskosten könne der Kläger als Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend machen. Um Sonderbedarf handele es sich bei solchen Kosten, die überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar aufträten. Unregelmäßig i.S.v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei demnach der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch sei, lasse sich hingegen nicht nach allgemeinen gültigen Maßstäben festlegen. Vielmehr komme es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwend...