Vereinbarungen zum Kindesunterhalt sind für den Hintergrund des § 1614 BGB kritisch zu hinterfragen. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt dürfen daher keinen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt implizieren, da ein solcher nach § 134 BGB nichtig wäre. Das gesetzliche Verbot des Verzichts kann durch ein sog. pactum de non petendo – d. h. die Verpflichtung oder das Versprechen des Unterhaltsberechtigten, Unterhalt nicht geltend zu machen – nicht umgangen werden.[1] Das gesetzliche Verbot betrifft auch einen teilweisen Unterhaltsverzicht, wobei eine Unterschreitung von bis zu 20 % grundsätzlich als noch zulässig angesehen wird, wenn nicht der Mindestunterhalt unterschritten wird.[2]

In der Praxis wird diese Problematik oftmals durch Freistellungsvereinbarungen umgangen. Mit einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich ein Elternteil, für die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes allein aufzukommen und stellt den anderen Elternteil von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind frei. Eine solche Freistellungsvereinbarung kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Die Freistellungsvereinbarung stellt eine Erfüllungsübernahme i. S. d. § 329 BGB dar und führt dazu, dass der in Anspruch genommene Elternteil von dem anderen Elternteil Freihaltung bzw. Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann. Ein unzulässiger Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist damit nicht verbunden, da der Unterhaltsanspruch des Kindes davon nicht berührt wird. Dementsprechend hindert eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern das Kind nicht an der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs.

[1] BGH, Beschluss v. 29.1.2014, XII ZB 303/13.
[2] Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 24.1.2008, 9 WF 364/07.

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