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HeizKV: Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung / 2.5.5 Besondere Wärmeversorgung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV n. F.)

Justin Denk, Martina Westner
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Werden Räume überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme (bis 1.10.2024: oder aus Wärmepumpen) oder Solaranlagen, aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, versorgt, gelten die Regelungen der HeizKV nicht. So sollen energiesparende Anlagen und der sparsame Umgang mit Energie gefördert werden. Eine überwiegende Versorgung ist dann gegeben, wenn über 50 % des Gebäudes durch eine der genannten Anlagenarten versorgt wird.[1] Werden beim Betrieb einer Solarheizung (bis 1.10.2024: oder Wärmepumpe) keine Brennstoffe verbraucht, können auch keine Brennstoffkosten auf den Mieter umgelegt werden. Es dürfen ebenfalls keine fiktiven Warmwasserpreise angesetzt werden, lediglich der (Kalt-)Wasserpreis zuzüglich Strom- und Wartungskosten. Fallen beim Betrieb einer Solaranlage allerdings Kosten wegen zusätzlicher Beheizung an, so sind diese umlagefähig.

Der vorliegende Ausnahmetatbestand greift nicht, wenn die Wärmeversorgung mit Windenergie, Wasserkraft oder Biomasse erfolgt. Diese regenerativen Energiearten sind in § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV nicht genannt.[2] Wenn keine überwiegende Versorgung vorliegt oder andere als in § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV aufgezählte Techniken eingesetzt werden, sind die Bestimmungen der HeizKV anzuwenden.

 
Achtung

HeizKV 2024

Mit Wirkung zum 1.10.2024 werden die monovalenten, d. h. keine Zusatzenergie benötigenden Wärmepumpen aus der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV herausgenommen, sodass die Abrechnungsmodalitäten der HeizKV ab diesem Zeitpunkt auch insoweit anwendbar sind.[3]

[1] Schmidt/Futterer-Lammel, § 11 HeizKV, Rn. 40.
[2] Wall, WuM 2009 S. 15.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9 HeizKV, Rn. 18.

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