Abgrenzung
Zu unterscheiden ist zwischen dem Verwalter, der im Auftrag eines Eigentümers dessen Anwesen (z. B. ein Mietshaus) oder dessen Eigentumswohnung verwaltet, und dem Verwalter, der von den Eigentümern einer Eigentumswohnanlage zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wird.
Weiterhin bestehen für die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzliche Vorschriften, während sich die Rechte und Pflichten des Verwalters des Sondereigentums (z. B. eines Mietshauses, einer Eigentumswohnung) ausschließlich nach dem Inhalt des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Hausverwaltervertrags bestimmt, der rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.
Umfang der Tätigkeit schriftlich festlegen
In jedem Fall ist zu empfehlen, Inhalt und Umfang der Tätigkeit möglichst genau schriftlich festzulegen.
Soweit abweichende vertragliche Regelungen nicht bestehen, ist der Verwalter des Sondereigentums bevollmächtigt, für und gegen den Eigentümer mit verbindlicher Wirkung Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs liegen.
Übliche Verwaltungsaufgaben
- Vermietung der Wohnung
- Einzug der Miete
- Abrechnung der Betriebskosten
- Ausspruch von Kündigungen
- Schriftverkehr mit Mietern und Behörden
- Veranlassung, Durchführung und Überwachung der Instandhaltung
- Prüfung und Durchsetzung von Mieterhöhungen
Dabei liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz i. V. m. § 1 UWG vor, wenn der Hausverwalter den Vermieter im Rahmen der übertragenen Hausverwaltung, insbesondere auch bei dem Verlangen auf Mieterhöhung, rechtlich berät und vertritt. Solche Tätigkeiten gehören zum anerkannten, herkömmlichen Berufsbild des Hausverwalters und sind erforderlich, um die Hausverwaltertätigkeit sachgemäß ausz...