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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.2 Begünstigte Arbeiten

Jörg Wilde, Gerhard Jaser
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Handwerkliche Tätigkeiten

Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen und Gebäuden sowie von Mietern in Auftrag gegeben werden, wie z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Putzerneuerung, Anstrich- und Tapezierarbeiten),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen am Gebäude,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können[1] (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Leistungen für die nachträglichen Hausanschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze, wie z. B.

    • Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz,
    • der stromführenden Leitungen im Haus oder
    • für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets sowie
    • die Kosten der Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Haushalts.

Für die Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Nebenleistungen zur Vorbereitung und Überwachung von Renovierungsmaßnahmen, wie z. B. für Architekten, Statiker, sollen nicht begünstigt sein[2], da es sich hier um keine Handwerkerleistungen handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit) müsste die Berücksichtigung bejaht werden. Offensichtlich gehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung von der irrigen Annahme aus, dass es bei den Freiberuflern keine Schwarzarbeit gibt.

Entsorgung als Nebenleistung

Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind ebenfalls nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung a...

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