Gerhard Jaser, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
Handwerkliche Tätigkeiten
Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen und Gebäuden sowie von Mietern in Auftrag gegeben werden, wie z. B.
Für die Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.
Nebenleistungen zur Vorbereitung und Überwachung von Renovierungsmaßnahmen, wie z. B. für Architekten, Statiker, sollen nicht begünstigt sein, da es sich hier um keine Handwerkerleistungen handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit) müsste die Berücksichtigung bejaht werden. Offensichtlich gehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung von der irrigen Annahme aus, dass es bei den Freiberuflern keine Schwarzarbeit gibt.
Entsorgung als Nebenleistung
Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind ebenfalls nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung a...