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Haftpflichtversicherungsschutz für Haus- und Grundbesitzer / 4.3 Bauherrenhaftpflichtversicherung

Georg Klinkhammer
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Auf jeder Baustelle lauern Gefahren für Rechtsgüter Dritter, die z. B. durch Baugruben, provisorische Treppen oder herumliegendes Baumaterial hervorgerufen werden. Der Bauherr als Veranlasser der Baumaßnahmen trägt hierfür grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht.

Organisations- und Überwachungspflichten

Selbst wenn der Bauherr sachverständige Personen (z. B. Architekten, Bauunternehmer oder Bauhandwerker) beauftragt, kann er sein Haftungsrisiko nicht ausschalten, da ihn auch für diesen Fall bestimmte Organisations- und Überwachungspflichten treffen, deren Verletzung haftungsbegründend sein kann.

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung

Wie bereits erwähnt, muss der Immobilienbesitzer nicht bei jedem kleineren Bauvorhaben eine Bauherren-Haftpflichtversicherung abschließen. Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist vielmehr die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu der dort vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben gedeckt.

Jedenfalls dann, wenn ein Bauvorhaben die genannte Bausumme überschreitet, ist der Abschluss einer speziellen Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der zusätzlich vereinbarten Besonderen Bedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn des im Versicherungsschein besonders bezeichneten Bauvorhabens gedeckt. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.

Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.

Bauherr

Bauherr ist jeder, der es übernimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu la...

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