Ablösung einer Grundschuld

Grundsätzlich ist die Ablösung einer Grundschuld im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig. Denn auf die Grundschuld ist § 1142 BGB entsprechend anzuwenden. Die Ablösung kann daher entsprechend § 1142 Abs. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich auch durch Aufrechnung erreicht werden.[1] Streitig war allerdings, ob eine Teilaufrechnung gegen eine Grundschuldforderung zur Teilablösung der Grundschuld führt. Doch der BGH[2] hat klargestellt: Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird. Dies folge aus § 266 BGB. Diese Regelung bestimme, dass ein Gläubiger grundsätzlich keine Teilleistungen entgegennehmen müsse. Eine nur teilweise Ablösung einer Grundschuld führe nach § 1145 BGB zur Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer, die Teilleistung auf dem Brief zu vermerken und den Grundschuldbrief einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung oder zur Bildung eines Teilbriefs zu übergeben.

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