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Grundschuld: Bestellung – Übertragung – Sonderformen / 2.6 Grundschuldbrief

Dr. Michael Cirullies
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2.6.1 Briefübergabe

Übergabeersatz

Bei der Briefübergabe wird die Übergabe des Briefs regelmäßig durch die nach §§ 1192, 1117 Abs. 2 BGB zulässige Vereinbarung ersetzt, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. In der Praxis wird der Brief daher regelmäßig vom Grundbuchamt direkt an die Bank geschickt.[1]

Will der Gläubiger später aus der Briefgrundschuld vorgehen, müsste er eigentlich den Brief vorlegen; andernfalls kann der Grundstückseigentümer der Geltendmachung widersprechen.[2] Allerdings sehen die Grundschuldbestellungsformulare regelmäßig einen Verzicht auf die Vorlegung des Briefs vor.

[1] Zur Wirksamkeit maschinell erstellter Briefe vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2009, S. 1.
[2] §§ 1192, 1160 BGB.

2.6.2 Verlust des Briefs

Kraftloserklärung

Das kann in den besten Familien vorkommen: Der Hypotheken- oder Grundschuldbrief lässt sich einfach nicht mehr finden. Auch an diese Fälle hat der Gesetzgeber gedacht. Ist ein solcher Brief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.[1] Auf welche Art und Weise und wem letztlich der Brief abhanden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle. Bei der Vernichtung des Grundpfandrechtsbriefs geht es um einen vollständigen Substanzverlust bzw. um die vollständige Aufhebung seiner Brauchbarkeit.

Teilverlust

Eine Notwendigkeit für ein Aufgebotsverfahren besteht daher nicht, falls der Brief nur als teilweise unleserlich bzw. als lediglich stark beschädigt eingestuft werden kann. Dann kann der Gläubiger beim Grundbuchamt (nicht beim Notar!) formlos die Erteilung eines neuen Briefs beantragen, sofern der bisherige (unleserliche bzw. stark beschädigte) Brief vorgelegt wird.[2]

Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den §§ 466-484 FamFG. Der Antrag ist bei dem Amt...

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