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Grenzwand und Nachbarwand

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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1 Einführung

Schon im Mittelalter war es Brauch, wegen der beengten Raumverhältnisse innerhalb der Städte Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. Bei dieser Bauweise stoßen zwei auf verschiedenen Grundstücken errichtete Häuser aneinander.

  • Hat jedes dieser Häuser eine eigene, unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaute Abschlusswand, dann handelt es sich um eine Grenzwand im Sinne des Nachbarrechts.
  • Haben demgegenüber beide Häuser eine gemeinsame Abschlusswand, die auf der gemeinsamen Grenze beider Grundstücke steht, dann handelt es sich nach der Terminologie des Nachbarrechts um eine Nachbarwand, die auch als "Kommunmauer" oder "halbscheidige Giebelwand" bezeichnet wird, wenn sie mittig auf die gemeinschaftliche Grundstücksgrenze gesetzt und die Dachtraufe zur Straßenseite hin ausgerichtet ist.

Der Bau von Nachbarwänden hat sich vor allem im Geltungsbereich des früheren Rheinischen Rechts (code civil) eingebürgert und war auch noch nach dem Zweiten Weltkrieg üblich, wo es darum ging, beim Wiederaufbau zerstörter Städte nicht nur Raum, sondern vor allem auch Baukosten zu sparen.

 
Hinweis

Heutige Bauweise

Heutzutage sind wegen der Anforderungen des modernen Brand- und Lärmschutzes Nachbarwände eher selten. Vielmehr ist im modernen Doppel- und Reihenhausbau die zweischalige Bauweise mit jeweils getrennten Abschlusswänden und dazwischenliegender Dämmschicht üblich, wodurch die Schallübertragung zwischen den angrenzenden Häusern wirksam vermindert werden kann. In der Praxis geschieht dies in der Weise, dass Reihen- oder Doppelhäuser in zweischaliger Bauweise auf dem Grund und Boden eines Eigentümers (meist des Bauträgers) errichtet werden. Nach Baufertigstellung wird dann das Grundstück dergestalt parzelliert, dass die Trennfugen der Abschlusswände auf den neuen Grundstüc...

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  Leitsatz (amtlich) Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB. Brennt ...

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