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Garage/Stellplatz im Mietrecht / 7 Lagern von Gegenständen

Rudolf Stürzer
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Das Lagern von Gegenständen in Garagen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, ist nicht nur vertragswidrig, sondern kann auch gegen – regional unterschiedliche – Brandschutzvorschriften bzw. deren Ausführungsbestimmungen verstoßen.

 
Praxis-Beispiel

Brandschutzregelung in Bayern

In Bayern dürfen in Kleingaragen (bis 100 qm Nutzfläche) nur bis zu 20 l Benzin und bis zu 200 l Dieselkraftstoff in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen gelagert werden.

In Mittel- und Großgaragen (über 100 qm Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Unerhebliche Mengen sind insofern brennbare Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, z. B. ein Satz Reifen, ein Gepäckträger oder maximal 3 Kindersitze. Diese brennbaren Gegenstände dürfen nur am jeweiligen Stellplatz gelagert werden.

Nicht brennbare Stoffe dürfen gelagert werden, sofern sie die Nutzbarkeit von notwendigen Stellplätzen nicht einschränken (Garagenverordnung – GaStellV, Feuerungsverordnung – FeuV, Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB).

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (z. B., dass die Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf), ist der Umfang des Nutzungsrechts des Mieters durch Auslegen des Mietvertrags zu ermitteln. Dabei ist die Zweckbestimmung der Garagen gemäß der (immer noch geltenden) Reichsgaragenordnung zu berücksichtigen.[1] Nach § 1 Abs. 1 ReichsgaragenO sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund stellt bereits das Einverständnis des Vermieters mit dem Abstellen von ...

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