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FoVo 8/2012, Praxisfern: Originalvollmacht in jedem Einzelfall

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Leitsatz

Der Nachweis der Vollmacht ist von einem Inkassounternehmen durch Vorlage des Originals oder ersatzweise einer öffentlichen Beglaubigung zu erbringen. Eine anwaltliche Beglaubigung der Vollmacht ist nicht ausreichend.

AG Hannover, 8.5.2012 – 711 M 115451/12

I. Die Entscheidung

Anwaltliche Beglaubigung ist keine öffentliche Beglaubigung

Der Nachweis der Vollmacht kann nur durch die Vorlage des Originals (vgl. AG Hannover NJW 2010, 3313) oder ersatzweise in öffentlicher Beglaubigung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 80 Rn 8) geführt werden. Eine anwaltliche Beglaubigung ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend, da sie weder das Original darstellt, noch eine öffentliche Beglaubigung ersetzt. Bekanntlich kommt Rechtsanwälten außer in den Fällen des § 169 Abs. 2 ZPO, also aus Anlass einer Zustellung, keine Beglaubigungs- und/oder Beurkundungsfunktion zu (siehe Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 169 Rn 11). Da kein Fall des § 169 Abs. 2 ZPO vorliegt, liegt demnach auch keine Vollmacht in erforderlicher Form vor.

II. Der Praxistipp

Entscheidung entspricht der Rechtslage …

Die Entscheidung, die zwei weitere Entscheidungen bestätigt (AG Hannover, 9.3.2012, 705 M 55127/12 und NJW 2010, 3313), entspricht der Rechtslage. Die Vollmacht eines Bevollmächtigten des Gläubigers ist von Amts wegen zu prüfen. Nur für Rechtsanwälte, aber nicht für registrierte Inkassounternehmen, macht § 88 Abs. 2 ZPO hiervon eine Ausnahme. Es ist also ein Original vorzulegen. Damit nicht genug, muss das zur Akte gereichte Original der Vollmacht dort verbleiben, wird mithin dem Gläubiger nicht zurückgereicht und steht damit in weiteren Vollstreckungsfällen nicht zur Verfügung.

… ist aber gleichwohl praxisuntauglich!

Die Entscheidung ist nicht praxistauglich. Es ist kein Fall zu finden, in denen ein registriertes Inkassounternehmen im Namen ein...

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