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FoVo 3/2017, Antrag auf Erlass eines Klarstellungsbeschlusses bei der Pfändung von Arbeitslohn

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Wird Arbeitseinkommen gepfändet, so ergeht der diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss regelmäßig als sogenannter Blankettbeschluss. Es wird also weder die Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen bestimmt, noch wird der unpfändbare oder der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ausgewiesen. Vielmehr wird auf die Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO verwiesen.

Die Aktionsmöglichkeiten des Gläubigers

Verfügen die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen und können deshalb für ihren Unterhalt sorgen, muss der Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Soweit der Arbeitgeber als Drittschuldner dagegen eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, der der Schuldner aber tatsächlich keinen Unterhalt gewährt (hierzu die Leseranfrage in diesem Heft, FoVo 2017, 45) und die unterhaltsberechtigte Person auch auf einen entsprechenden Hinweis nicht unberücksichtigt lässt, muss der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht eine Klarstellung beantragen (hierzu BGH NJW 2006, 777 Rn 17 – zitiert nach juris).

 

Hinweis

Diese Sicht hat insbesondere für Inkassodienstleister den Vorteil, dass die Anträge auch von diesen gestellt werden können, weil es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handelt und damit die Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gewährleistet ist. Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO würde es dagegen an der Postulationsfähigkeit fehlen.

Die Informationsbeschaffung gestalten

Ob der Schuldner den Unterhalt tatsächlich zahlt, kann durch eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO geklärt werden, aber auch unmittelbar bei den unterhaltsberechtigten Personen erfragt werden, die insoweit auskunftsberechtigt, wenn auch nicht zur Auskunft verpf...

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