Wird Arbeitseinkommen gepfändet, so ergeht der diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss regelmäßig als sogenannter Blankettbeschluss. Es wird also weder die Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen bestimmt, noch wird der unpfändbare oder der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ausgewiesen. Vielmehr wird auf die Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO verwiesen.

Die Aktionsmöglichkeiten des Gläubigers

Verfügen die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen und können deshalb für ihren Unterhalt sorgen, muss der Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Soweit der Arbeitgeber als Drittschuldner dagegen eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, der der Schuldner aber tatsächlich keinen Unterhalt gewährt (hierzu die Leseranfrage in diesem Heft, FoVo 2017, 45) und die unterhaltsberechtigte Person auch auf einen entsprechenden Hinweis nicht unberücksichtigt lässt, muss der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht eine Klarstellung beantragen (hierzu BGH NJW 2006, 777 Rn 17 – zitiert nach juris).

 

Hinweis

Diese Sicht hat insbesondere für Inkassodienstleister den Vorteil, dass die Anträge auch von diesen gestellt werden können, weil es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handelt und damit die Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gewährleistet ist. Für eine Erinnerung nach § 766 ZPO würde es dagegen an der Postulationsfähigkeit fehlen.

Die Informationsbeschaffung gestalten

Ob der Schuldner den Unterhalt tatsächlich zahlt, kann durch eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO geklärt werden, aber auch unmittelbar bei den unterhaltsberechtigten Personen erfragt werden, die insoweit auskunftsberechtigt, wenn auch nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Das nachfolgende Muster soll bei der Beantragung eines Klarstellungsbeschlusses helfen.

 

Muster: Antrag auf Klarstellungsbeschluss bei fehlender Unterhaltsgewährung

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger –

gegen den …

– Schuldner –

an der weiter beteiligt ist …

– Drittschuldner –

Az.: … M … /17

wurde dem Drittschuldner am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts in Form eines Blankettbeschlusses zugestellt. Wir bitten insoweit um Klarstellung bzw. Ergänzung, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens nur … unterhaltsberechtigte Personen, hilfsweise lediglich … unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind … (ggf. weiteren Text ergänzen).

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichts in … vom … , Az. … , wegen einer Hauptforderung in Höhe von … EUR nebst Zinsen und Kosten. Nachdem der Schuldner keine freiwilligen Zahlungen erbringt, hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichtes vom … gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss wurde als Blankettbeschluss unter Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c ZPO erlassen.

II. Mit Schreiben vom … hat der Arbeitgeber als Drittschuldner den Vollstreckungsparteien zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtigt, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens von insgesamt … unterhaltsberechtigten Personen auszugehen.

Dem haben wir wie aus der Anlage ersichtlich widersprochen und darauf hingewiesen, dass der Schuldner den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen … , die nicht in seinem Haushalt leben, tatsächlich keinen Unterhalt leistet. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO setzt allerdings für die Berücksichtigung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person voraus, dass der Unterhalt auch tatsächlich "gewährt" wird.

Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, durch Auswertung der Personalunterlagen und im Zweifel auch die Befragung des bei ihm beschäftigten Schuldners die Frage der tatsächlichen Unterhaltsgewährung zu klären (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850c Rn 9; ArbG Kempten JurBüro 2012, 494).

Gleichwohl ist der Arbeitgeber dem Verlangen der Gläubiger, lediglich … unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt gewährt wird, zu berücksichtigen, so dass sich ausgehend von einem Nettolohn von … EUR ein pfändbarer Betrag von … EUR ergibt, nicht nachgekommen. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis auf Klarstellung bzw. Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie zu verfahren ist (BGH NJW 2006, 777).

III. Wegen des sich fortdauernd verstärkenden Schadens des Gläubigers wird um eine kurze Anhörungsfrist für den Schuldner und eine zeitnahe Entscheidung gebeten.

Um Rücksendung der im Original beigefügten Unterlagen wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Anlagen

FoVo 3/2017, S. 48 - 50

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