Leitsatz

Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem automatisierten Schuldnerverzeichnis sind grundsätzlich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen und damit erstattungsfähig.

VG Berlin, Beschl. v. 10.5.2016 – 3 M 20/16

1 I. Der Fall

Einsicht ins Schuldnerverzeichnis

Die Gläubigerin hat einen titulierten Anspruch gegen den Schuldner. Sie sieht zunächst das Schuldnerverzeichnis ein, um festzustellen, ob der Schuldner dort eingetragen ist. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 4,50 EUR netto und 5,36 EUR brutto an, deren Ersatz sie vom Schuldner verlangt. Das VG hat die Berücksichtigung zunächst abgelehnt und hatte auf die Beschwerde der Gläubigerin über die Abhilfe zu entscheiden.

2 II. Die Entscheidung

Der Maßstab: Erforderlichkeit der kostenauslösenden Maßnahme

Die Vollstreckungsgläubigerin hat durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung der Justiz nachgewiesen, dass sie (Netto-)Kosten in Höhe von 4,50 EUR für die Einholung einer die Vollstreckungsschuldnerin betreffenden Auskunft aus dem automatisierten Schuldnerverzeichnis aufgewendet hat. Diese Kosten dienten u.a. der Ermittlung, ob eine Zwangsvollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldnerin nach dem Inhalt des Verzeichnisses Aussicht auf Erfolg haben könnte. Sie waren damit zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung im konkreten Fall notwendig und sind gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig (vgl. zur Erstattbarkeit von Kosten für eine Auskunft über die Anschrift und Kreditwürdigkeit des Schuldners Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 788 Rn 19).

Die Höhe

Nach Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist die Vergütung um die Umsatzsteuer in voller Höhe zu erhöhen, woraus sich ein Betrag von 4,50 EUR + (19 % von 4,50 EUR =) 0,855 = (gerundet) 5,36 EUR ergibt.

3 Der Praxistipp

Entscheidung beruht auf § 788 ZPO

Auch wenn die Entscheidung von einem Verwaltungsgericht getroffen wurde, beruht sie auf § 788 ZPO und ist in dieser Weise allgemein in der Vollstreckung gültig. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Aus der allein maßgeblichen Ex-ante-Sicht des Gläubigers ist es – auch im wohlverstandenen Interesse des Schuldners – nicht nur sinnvoll, sondern zwingend, vor der Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme festzustellen, ob der Schuldner schon im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Schuldner etwa innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802d ZPO die Vermögensauskunft abgegeben, macht ein erneuter Antrag nach § 802c ZPO keinen Sinn. Er kann zu einer weit höheren Kostenbelastung für den Schuldner führen als die Einsichtnahme ins Schuldnerverzeichnis.

FoVo 1/2017, S. 8 - 9

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