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FoVo 08_09/2017, Kosten der Einlagerung / II. Die Lösung

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Aufbewahrungspflicht liegt beim Gerichtsvollzieher

Zunächst ergibt sich aus § 885 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher alle bei einer Räumung noch vorhandenen beweglichen Gegenstände, wozu auch aufbewahrungspflichtige Unterlagen gehören, wegschafft und dann mindestens einen Monat aufzubewahren hat.

Veräußerung nach Fristablauf

Fordert der Schuldner die Sachen sodann nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, ist der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO grundsätzlich ermächtigt, die Sachen zu veräußern und den Erlös zu hinterlegen. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne allerdings binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

Aber: unzulässige Veräußerung, Verwertung und Vernichtung

Unterlagen, die – etwa nach § 147 AO oder § 257 HGB – aufbewahrungspflichtig sind, dürfen allerdings weder veräußert noch vernichtet werden. Eine andere Verfahrensweise könnte sogar eine Strafbarkeit nach 283 Nr. 6 StGB begründen. Dass die Unterlagen weiter aufzubewahren sind, sagt aber weder etwas darüber aus, wer diese weiter aufzubewahren hat, noch wer die damit verbundenen Kosten tragen muss.

BGH hat die Frage schon entschieden

Der BGH hat bereits 2008 (FoVo 2008, 167) entschieden, dass es sich bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten handelt, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs....

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