Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Des Weiteren gibt es eine bedeutende Ausnahme, die zwar klagbare familienrechtliche Ansprüche zulässt, die jedoch nicht mithilfe der staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane vollstreckt bzw. durchgesetzt werden können. Dies gilt etwa für den Fall der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB und der daraus fließenden Rechte wie z.B. auf ein in Gemeinschaft geführtes Leben, Wahrung der ehelichen Treue bzw. Beendigung einer Beziehung zu einem Dritten oder auf ein erneutes Zusammenziehen oder auf Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten. Hierbei wird die Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 888 Abs. 3 ZPO versagt.
1. § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB
Gem. § 120 Abs. 3 FamFG, § 888 Abs. 3 ZPO wird vom Staat Zurückhaltung verlangt. Diese Forderung ist auch berechtigt, denn der Staat kann mit staatlichen Zwangsmitteln im inneren Bereich der Ehe, die im Kern aus einer "Verbindung der Herzen und Willen" besteht, nicht helfen. Anders formuliert: Wenn die entsprechende Überzeugung bzw. Einsicht des Vollstreckungsschuldners fehlt, hat die Durchsetzung eines solchen Rechts für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft keinen Sinn. Andererseits kann sich das Recht im Konfliktfall demjenigen, dem Unrecht zugefügt wird, nicht gänzlich verweigern. Dabei wird zwischen personalen, d.h. ausschließlich in der Ehe begründeten Pflichten einerseits, und wirtschaftlichen Pflichten andererseits unterschieden. Zur Erfüllung von personellen Ehepflichten kann im Rahmen der Herstellungsklage geklagt werden. Das Urteil kann jedoch nicht durch äußeren Zwang durchgesetzt werden, so dass einem der Eheherstellungsklage stattgebenden Urteil lediglich eine Appellwirkung zukommt. Bei ehelichen Pflichten wirtschaftlichen Inhalts, wie bei Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen aus dem eheliche...