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Fenster- und Lichtrecht / 3 Das Fensterrecht

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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3.1 Länderregelungen im Überblick

Nicht alle Bundesländer haben das Fensterabwehrrecht gesetzlich geregelt. Als Orientierung kann die folgende Übersicht dienen.

 
Bundesland Vorschrift
Baden-Württemberg §§ 3 bis 5 NRG
Bayern Art. 43 bis 45 BayAGBGB
Berlin keine Regelung
Brandenburg §§ 20 bis 22 BbgNRG
Bremen keine Regelung
Hamburg keine Regelung
Hessen §§ 11 bis 13 NachbG HE
Mecklenburg-Vorpommern keine Regelung
Niedersachsen §§ 23 bis 25 NNachbG
Nordrhein-Westfalen §§ 4 bis 6 NachbG NRW
Rheinland-Pfalz §§ 34 bis 36 LNRG
Saarland §§ 35 bis 37 NachbarG SL
Sachsen keine Regelung
Sachsen-Anhalt keine Regelung
Schleswig-Holstein §§ 22 bis 24 NachbG SH
Thüringen §§ 34 bis 36 NRG

3.2 Bezugsobjekte des Fensterrechts

Das Fensterrecht bezieht sich als Fensterabwehrrecht des Nachbarn nicht nur auf Fenster in grenznahen Gebäudeaußenmauern, sondern auch auf begehbare grenznahe Bauteile eines Gebäudes, die in gleicher Weise wie Fenster einen Einblick oder sonstige Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ermöglichen.

Für den Begriff des Fensters ist die Lichtdurchlässigkeit entscheidend. Nach Auffassung des BGH[1] liegen Fenster deshalb auch dann vor, wenn Maueröffnungen mit Glasbausteinen fensterartig ausgefüllt werden, durch die man nicht hindurch sehen kann und die weder Luft noch Geräusche hindurch lassen. Da aber einerseits von Lichtöffnungen mit Glasbausteinen keine Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ausgehen, andererseits aber der Einbau von Glasbausteinen in grenznahen Gebäudeaußenwänden die Belichtungsverhältnisse in einem Gebäude wesentlich verbessern kann, sehen alle Nachbarrechtsgesetze bei der Abwägung der beiderseitigen Nachbarinteressen die Duldung einer grenznahen Gebäudeaußenwand vor, die in Teilflächen mit Glasbausteinen durchbrochen ist. Allerdings entsteht bei Verwendung von Glasbausteinen als Lichtdurchlass kein Lichtschutzrecht...

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