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Elterliche Sorge / 2.2.1.2 Vereinbarung einer Vollmacht

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar.

 
Hinweis

Um die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge bei großer Ortsverschiedenheit der Eltern zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Vollmacht durch notarielle Urkunde anzubieten.

Bei der Beauftragung eines Dritten oder des anderen Elternteils werden zum Teil die Begriffe der Vollmacht und der Ermächtigung voneinander unterschieden.

Eine Vollmacht erteilt danach eine sorgeberechtigte Person an einen Dritten, der nicht gleichzeitig Inhaber elterlicher Sorge ist. Eine Ermächtigung wird dagegen dem ggf. anderen sorgeberechtigten Elternteil erteilt.

Die Unterscheidung wird damit begründet, dass der Ermächtigung eine Elternvereinbarung im Innenverhältnis zugrunde liegt, bei der Vollmacht für Dritte jedoch in der Regel ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vorliegt.

Die sprachliche Unterscheidung macht wenig Sinn. In allen Fällen liegt das Rechtsverhältnis je nach konkretem Sachverhalt vor. Es ist daher richtig, einheitlich sowohl die Ermächtigung als auch die Bevollmächtigung einheitlich mit dem Begriff der Vollmacht zu bezeichnen.

Grundsätzlich sind Vollmachten – vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Bestimmungen – nicht formbedürftig. Gleichwohl wird häufig von Dritten eine schriftliche Vollmacht verlangt.

Zudem darf sich die Vollmacht lediglich auf solche Geschäfte beziehen, die ihrerseits nicht formbedürftig sind. Da aber manche – auch überraschende – Rechtshandlungen formbedürftig sein können, wie beispielsweise die Ausschlagung einer Erbschaft, §§1484 Abs. 2, 1945 Abs. 3 BGB, is...

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