Zusammenfassung
Der Begriff des "satzungsmäßigen Sitzes" i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Damit sind Klagen am Sitz der Gesellschaft – mangels abweichender Vereinbarung – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit vor Ort zulässig. Bedeutsam ist die Unterscheidung von Satzungs- und Verwaltungssitz aber für das Steuerrecht und für Personengesellschaften.
Hintergrund
Die beklagte GmbH mit Satzungssitz in Hannover und Verwaltungssitz in Meran/Italien wurde vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Hannover wies die Klage als unzulässig ab, da ohne Verwaltungstätigkeit vor Ort kein "Sitz" im Sinne des maßgeblichen Prozessrechts vorliege. Das OLG Celle hob das Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Das LG Hannover sei gem. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO und § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständig, weil sich der satzungsmäßige Sitz der Beklagten in Hannover befinde. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Begründung, der "Sitz" setze ein Mindestmaß an Unternehmenstätigkeit an diesem Ort voraus.
Das Urteil des BGH v. 14.11.2017, VI ZR 73/17
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH, dass der satzungsmäßige Sitz im Sinne des Art. 63 Abs. 1 EUGVVO keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeiten voraussetze. Die Entscheidung gilt sowohl für die Neufassung der EuGVVO als auch für die der Entscheidung zugrunde liegende alte Fassung. Gesellschaften und juristische Personen haben nach Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Falls sich hieraus unterschiedliche Gerichtsstände ergeben, habe der Kläger ein Wahlrecht. Sa...