Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der bestehenden Ehe. Die weitaus größte Bedeutung kommt in der Praxis dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu. Dieser Güterstand ist seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes zum 1.7.1958 der gesetzliche Güterstand; in den neuen Bundesländern ist die Zugewinngemeinschaft seit dem 3.10.1990 gesetzlicher Güterstand. Ehen, die bereits vor diesen Daten geschlossen wurden, wurden am 1.7.1958 bzw. am 3.10.1990 in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt, es sei denn, die Eheleute haben eine gegenteilige gerichtliche Erklärung abgegeben.

Die weit überwiegende Anzahl der Eheleute lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da sie keine anderweitige Regelung treffen. Im Falle der Scheidung kommt dem Zugewinnausgleichsrecht – neben dem Unterhaltsrecht – regelmäßig die wirtschaftlich bedeutendste Rolle zu. Um der überragenden Bedeutung der Zugewinngemeinschaft in der alltäglichen Praxis gerecht zu werden, wird der gesetzliche Güterstand in diesem Werk schwerpunktmäßig behandelt.

Das Zugewinnausgleichsrecht wurde zuletzt im Zuge der weitgehenden familienrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre in einigen wichtigen Punkten verändert. Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG) wurde am 10.7.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.9.2009 in Kraft. Die Reform hat das Zugewinnausgleichsrecht zwar nicht grundlegend geändert, da sich das Güterrecht von 1957 aus Sicht des Gesetzgebers als Musterbeispiel für ein klares und straffes Regelungswerk bewährt hat.[1] Sie hat jedoch viele Kritikpunkte und Ungerechtigkeiten beseitigt und muss überwiegend als gelungen bezeichnet werden.

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. 2017 I S. 2787) wurde das Eherecht auf Personen gleichen Geschlechts ausgeweitet. Bestehende Lebenspartnerschaften können gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Die neuen Regelungen traten am 1.10.2017 in Kraft. Seither können neue Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht mehr begründet werden.

[1] BT-Drucksache 16/10798, S. 11.

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