Die Unterschutzstellung eines Bauwerks als Einzelbaudenkmal hat weit reichende Konsequenzen für den Eigentümer. Oftmals werden die negativen wirtschaftlichen Folgen durch Steuervorteile oder durch öffentliche Zuschüsse, auf die ohnedies kein Rechtsanspruch besteht, auch nicht einigermaßen ausgeglichen. Auch angesichts der öffentlichen Mittelknappheit stellt sich heute mehr denn je die Frage nach dem verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Denkmalschutzbelangen einerseits und Eigentümerinteressen andererseits.
Denkmalrechtliche Gebote und Pflichten erfüllen nicht den Tatbestand der Enteignung. Sie sind vielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Das bedeutet, dass unabhängig von der Intensität der Belastung Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 und nicht Abs. 3 GG ist und dass die sog. Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 GG (gesetzliche Entschädigungsregelung) ebenso wenig Anwendung findet wie die Rechtswegregelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (Zuständigkeit der Zivilgerichte für Entschädigungsfragen).
Bundesverfassungsgericht
Dem Bundesverfassungsgericht ist die an sich selbstverständliche Klarstellung zu verdanken, dass die vielen in unserem Land vorhandenen Baudenkmäler nicht von anonymen Behörden unterhalten und gepflegt werden, sondern von den Denkmaleigentümern, weshalb es verfassungsrechtlich geboten sei, deren Interesse an einer irgendwie wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung bei allen denkmalrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Das BVerfG knüpft bei seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur situativen Prägung des Grundeigentums an, die bedeutet, dass jedes Grundstück durch seine Einbettung in die Landschaft und Natur bzw. auf den Denkmalschu...