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Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung / 3.1 Weitergabe der Kontaktdaten des Noch-Mieters an Wohnungsbewerber

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Hat ein Mieter eine Wohnung gekündigt, muss er es dulden, dass der Vermieter Wohnungsbewerber durch die Wohnung führt. Häufig erfolgt die Wohnungsbesichtigung ohne Teilnahme des Vermieters. Zur Vereinfachung der Abwicklung teilen die Vermieter dem Wohnungsbewerber deshalb häufig die Kontaktdaten des Mieters (i. d. R. die Telefonnummer) mit. Der Wohnungsbewerber vereinbart dann einen Besichtigungstermin mit dem Noch-Mieter. Die Weitergabe der Kontaktdaten des Noch-Mieters ist datenschutzrechtlich problematisch.

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden darf der Vermieter die Telefonnummer des Mieters an den Wohnungsinteressenten zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins nur mit Einwilligung des Mieters weitergeben, weil die Weitergabe der Kontaktdaten eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.

Der Vermieter hat nun folgende Optionen, wie die Einwilligung des Noch-Mieters erlangt werden kann.

  1. Telefonische Einwilligung

    Die Einwilligung ist nach der DSGVO an keine Schriftform gebunden. Es wäre deshalb möglich, dass der Vermieter den Noch-Mieter telefonisch um die Einwilligung zur Weitergabe der Kontaktdaten bittet. Über das Gespräch könnte eine kurze Notiz gemacht werden. Sollte der Noch-Mieter aber bestreiten, die telefonische Einwilligung gegeben zu haben, so hat der Vermieter ein Beweisproblem, weil die Telefonnotiz in diesem Fall nur eine geringe Beweiskraft haben wird.

  2. Einwilligung im Mietvertrag

    Bereits im Mietvertrag könnte sich der Vermieter die Einwilligung des Mieters geben lassen, dass die Kontaktdaten nach einer Kündigung an Wohnungsbewerber weitergegeben werden dürfen. Diese Einwilligung wäre am Ende des Mietvertrags in einem gesonderten, hervorgehobenen Absatz mit Unterschrift des Mieters zu platzieren. Da die Einwilligung aber ggf. schon Jahre zurückliegt, ...

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