Ein Behindertentestament bietet sich an, wenn ein Abkömmling aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Fall ist die Aufzehrung des Nachlasses nur eine Frage der Zeit, zumal auch staatliche Hilfen durch das Kind aus der Erbschaft zu erstatten wären.
Hat der Erblasser also ein behindertes Kind und weitere potenzielle Erben, so kann er durch ein sog. Behindertentestament den nicht behinderten Kindern die Substanz des zu vererbenden Vermögens erhalten, zugleich aber den Zugriff des Trägers der Sozialhilfe auf den Nachlass vermeiden und dem behinderten Kind bis zu dessen Tod Nutzungen aus dem zu vererbenden Vermögen zuwenden. Dazu kann er das behinderte Kind mit seinem gesetzlichen Erbteil zum nicht befreiten Vorerben, die Geschwister zu dessen Nacherben und zudem einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser wird gem. § 2216 Abs. 2 BGB mit der Dauertestamentsvollstreckung beauftragt, während das behinderte Kind aus den Erträgen des Erbteils Zuwendungen erhält, die die sozialhilferechtlichen Freibeträge gem. § 90 Abs. 2, § 92 f. SGB XII nicht überschreiten.
Der Sozialhilfeträger kann dann gem. § 2214 BGB nicht auf den Nachlass zugreifen. Zudem kann er nicht etwa das Recht des Behinderten zur Ausschlagung der Erbschaft gem. § 2306 BGB und zur anschließenden Geltendmachung des Pflichtteils auf sich gem. §§ 93 f. SGB XII überleiten, weil das Ausschlagungsrecht nicht im Pflichtteilsanspruch begründet ist, sondern ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht darstellt.
Da auch die Geschwister als Nacherben nicht Erben des Vorerben sind, können auch sie nicht gem. § 102 SGB XII herangezogen werden.
Das Behindertentestament birgt allerdings gewisse Risiken, da die Träger der Sozialh...