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Das Testament / 2.1.3 Vor- und Nacherbschaft

Ernst Andreas Kolb
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Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser das Schicksal seines Nachlasses über mehrere Erbfälle hinweg steuern. Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst (Nach-)Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Der Erblasser kann auch mehrere Nacherbfälle hintereinander anordnen. Hiernach wird der Erblasser zunächst bei seinem Tod vom Vorerben beerbt und dann zu einem von ihm letztwillig bestimmten späteren Zeitpunkt oder Ereignis (vgl. § 2103 BGB) von dem oder den Nacherben bzw. Nach-Nacherben.

Der Vorerbe erbt das Vermögen des Erblassers, dessen Besitz und Verbindlichkeiten, allerdings nur auf Zeit und als ein von seinem eigenen Vermögen zu unterscheidendes Sondervermögen. Er selbst vererbt also nicht das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen weiter. Folglich haben seine Erben an diesem Sondervermögen keine Erb- oder Pflichtteilsrechte. Vielmehr vererbt der Vorerbe nur sein nicht der Nacherbschaft unterliegendes eigenes Vermögen an seine eigenen gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben.

Tritt der Nacherbfall nicht innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall ein, so wird die Anordnung der Nacherbfolge grundsätzlich unwirksam, es sei denn einer der ebenfalls in § 2109 BGB geregelten Ausnahmefälle liegt vor.

Da der Nachlass nicht in das Eigenvermögen des Vorerben fällt, sondern schlussendlich an den Nacherben zu übertragen ist, ist der Vorerbe in der Verfügung über den Nachlass eingeschränkt, §§ 2113 ff. BGB.

Die Substanz des vererbten Vermögens wird für den Nacherben zudem durch die dingliche Surrogation gem. § 2111 BGB geschützt. Im Übrigen ist der Vorerbe grundsätzlich gem. § 2112 zur Verfügung befugt. Um bei Grundstücksverfügungen des Vorerben den gutgläubigen Erwerb...

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