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Bulgarien / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
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1. Rechtsstatus und Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister

 

Rz. 6

Die Gründung einer OOD wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und bei einer EOOD mit Unterfertigung des Errichtungsakts eingeleitet (zum Inhalt siehe Rdn 17 und Rdn 22; zur Form siehe Rdn 24). Die Handlungen der Gründungsgesellschafter, die im Namen der zu gründenden OOD bis zur Handelsregistereintragung vorgenommen werden, berechtigen und verpflichten die Personen, die sie vorgenommen haben (Art. 69 TZ). Bei solchen Geschäften muss zwingend angegeben werden, dass sich die OOD in Gründung befindet. Ein entsprechender ausdrücklicher Firmenzusatz ist nicht vorgesehen. Wenn das Geschäft von den Gründungsgesellschaftern oder von einer bevollmächtigten Person vorgenommen wurde, gehen die Rechte und die Verpflichtungen daraus ex lege auf die eingetragene OOD über. Die Personen, die die Geschäfte abgeschlossen haben, haften bis zur Eintragung und bei Unterbleiben der Eintragung solidarisch für die übernommenen Verpflichtungen. Der Rechtsstatus der Gesellschaft vom Abschluss des Gesellschaftsvertrags bis zur Handelsregistereintragung wird weder im Gesetz noch in der Literatur ausdrücklich als Vorgesellschaft oder (Vor-)Gründungsgesellschaft bezeichnet.

 

Rz. 7

Das Kapital kann durch Bar- oder Sacheinlagen aufgebracht werden (siehe Rdn 25 ff.). Der Geschäftsgegenstand kann grundsätzlich frei gewählt werden (siehe Rdn 19). Die Firma darf nicht zu Verwechslungen führen (siehe Rdn 18). Die OOD benötigt für die Eintragung eine Verwaltungsadresse. Die Gründungsgesellschafter müssen mindestens einen Geschäftsführer bestellen (siehe Rdn 88 ff.). Die Anmeldung zur Handelsregistereintragung erfolgt schriftlich oder elektronisch und ist von den bestellten Geschäftsführern oder einem bevollmächtigten Anwalt zu unterfertigen (zur Form und zur Vorlage fremdsprachiger Unterlagen sieh...

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