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Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gebäud ... / 3.2 Bewertung des Gebäudewerts nach dem Sachwertverfahren

Prof. Heribert Schustek
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Das Sachwertverfahren findet bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden Anwendung (§ 182 Abs. 4 BewG), wenn es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG), Wohnungseigentum (§ 181 Abs. 4 BewG) oder Teileigentum (§ 181 Abs. 5 BewG) handelt sowie bei Geschäftsgrundstücken (§ 181 Abs. 6 BewG) und gemischtgenutzten Grundstücken (§ 181 Abs. 7 BewG), für die keine übliche Miete ermittelbar ist, und bei sonstigen bebauten Grundstücken (§ 181 Abs. 8 BewG).

Bei der Bewertung nach dem Sachwertverfahren ist das Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit dem Gebäudesachwert anzusetzen (§ 195 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 190 BewG). Der Gebäudesachwert kann nach folgendem Schema ermittelt werden (Abschn. 25 BewErlGV 2009):

 
Brutto-Grundfläche des Gebäudes
x Regelherstellungskosten laut Anlage 24
= Gebäude-Regelherstellungswert
./. Alterswertminderung

= Gebäudesachwert

–> Kein Mindestansatz § 195 Abs. 2 Satz 5 BewG

Die Regelherstellungskosten (§ 190 Abs. 1 BewG) sind der Anlage 24 BewG zu entnehmen. Sie hängen von der Gebäudeklasse, der Bauart, dem Baujahr und dem Ausstattungsstandard des Gebäudes ab.

Bei der Alterswertminderung (§ 190 Abs. 2 BewG) kommt es zum einen auf das Gebäudealter im Bewertungszeitpunkt (abgerundet auf volle Jahre) und zum anderen auf die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach der Anlage 22 BewG an. Der Gebäudesachwert ist nicht mit mindestens 40 % des Gebäude-Regelherstellungswerts anzusetzen (§ 195 Abs. 2 Satz 5 BewG: § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG ist nicht anzuwenden). Zudem hängt die Alterswertminderung davon ab, ob das Gebäude am Ende der Nutzungsberechtigung zu beseitigen ist oder nicht (§ 195 Abs. 2 Satz 4 BewG):

  1. Ist das Gebäude am Ende der Nutzungsberechtigung vom Nutzungsberechtigten nicht zu beseitigen, bemisst sich die Alterswertminderung nach d...

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