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B / 52 Beweiswürdigung, Aussage gegen Aussage [Rdn 1445]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Aussage gegen Aussage steht nur dann, wenn keine weiteren, unmittelbar tatbezogenen Beweismittel vorliegen außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte schweigt.
2. Die Aussagegenese, also die Aufklärung der Aussageentstehung und -entwicklung ist bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation in der Regel erforderlich.
3. Die Bewertung der Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit der Person, einen spezifischen Sachverhalt korrekt wahrzunehmen.
4. Die HV bedarf gründlicher Vorbereitung im Hinblick auf die Bewertung der Aussagekonstanz des Zeugen.
5. Die Strafmaßverteidigung erfordert Aktivitäten der Verteidigung schon lange vor der HV. Mit dem Mandanten muss frühzeitig eine Einlassung erarbeitet werden.
6. Die Beweiswürdigung kann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.
 

Rdn 1446

 

Literaturhinweise:

Baumhöfener, Akteneinsicht des Nebenklägers – Gefährdung des Untersuchungszwecks bei der Konstellation Aussage-gegen-Aussage, NStZ 2014, 135

Baumhöfener/Daber/Wenske, Die Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage, NStZ 2017, 562

Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021

Brause, Glaubhaftigkeitsprüfung und -bewertung einer Aussage im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung, NStZ 2013, 129

Deckers, Glaubhaftigkeitsprüfung 2018, in: Deckers/Köhnken (Hrsg.), Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess (3. Band), 2019, S. 182 ff.

ders., Aktuelles zu Wert und Nutzen der Erkenntnisse der Aussagepsychologie für den Strafprozess in schwierigen Beweislagen, in: Verteidigung. Festschrift für Johann Schwenn, 2024, S. 89

Fischer, Glaubwürdigkeitsbeurteilung und Beweiswürdigung – Von...

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