Hinweis

Nicht ortsübliche Programme

Jedoch unterfallen auch Empfangsanlagen für nicht ortsübliche Rundfunk- und Fernsehprogramme dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG), sodass der Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Empfangsanlage, die über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgeht, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB nur dann versagen kann, wenn dem Vermieter sachbezogene Gründe zur Seite stehen.[1]

Dementsprechend hat das OLG Frankfurt mit Rechtsentscheid vom 22.7.1992 entschieden, dass der Vermieter, der nicht in demselben Haus wohnt, die Montage einer Parabolantenne gestatten muss, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluss und es ist ungewiss, ob ein solcher Anschluss verlegt werden wird.
  • Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren frei, auch soweit sie sich aus der Pflicht des Mieters ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen, für sämtliche durch die Antenne verursachten Schäden zu haften oder der im Einzelfall möglichen Pflicht, bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. dem Anschluss des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieter die Einzelantenne zu entfernen.
  • Die Antenne wird von einem Fachmann unter Beachtung bestehender Vorschriften angebracht.
  • Der Vermieter kann einen geeigneten Montageort bestimmen.
  • Sofern es sich bei dem vermieteten Wohnraum um eine Eigentumswohnung handelt, muss der Vermieter einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Zustimmung zum Anbringen einer Parabolantenne haben.[2]

Als Ausnahmefälle, in denen eine solche Verpflichtung des Vermieters trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann, hat das OLG Frankfurt die Montage einer sehr großen oder auffälligen Parabolantenne an einem freistehenden Bungalow oder einer Jugendstilvilla genannt und dies mit einer nicht zumutbaren Verunzierung begründet.[3]

 
Hinweis

Montageverbot bei vorhandener oder geplanter Ausstattung

Dem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt ist zu entnehmen, dass der Vermieter grundsätzlich bereits dann die Montage einer Parabolantenne untersagen kann, wenn das Anwesen mit einer Parabolantenne oder einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet oder ein solcher Anschluss zeitlich absehbar ist.

Kann sich der Mieter ohne Weiteres einen Breitbandkabelanschluss in die Wohnung verlegen lassen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter die Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne zu erteilen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Übergabepunkt im Keller

Im Keller des Hauses ist bereits ein Übergabepunkt vorhanden.

[4] AG Münster, Urteil v. 20.10.2009, 28 C 1474/09, WuM 2012, 139.

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