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Anhang IV. Kostenfestsetzung / F. Kostenfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Norbert Schneider
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I. Festsetzungsverfahren

 

Rz. 147

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO). Die VwGO enthält zum Ablauf des Verfahrens keine gesonderten Vorschriften, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann und damit auf die Ausführungen in Rdn 1 ff.

II. Rechtsmittelverfahren

1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

Rz. 148

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag ist gemäß §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen immer die Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) möglich. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Festsetzungsverfahren ist die Erinnerung nicht auf einen Beschwerdewert von 200 EUR begrenzt.

 

Rz. 149

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe möglich (§ 58 Abs. 2 VwGO).[85]

 

Rz. 150

Der Antrag auf Entscheidung des VG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Vergütungsfestsetzung kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.[86]

 

Rz. 151

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Urkundsbeamte abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er die Sache dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet.

[85] VG Darmstadt AGS 2016, 81; OVG Münster DÖV 1970, 102.
[86] VG Darmstadt AGS 2016, 81.

2. Beschwerde

 

Rz. 152

Gegen die gerichtliche Entscheidung (siehe Rdn 148) ist nach §§ 146 ff. VwGO die Beschwerde gegeben.

 

Rz. 153

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO).

 

Rz. 154

Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).

 

Rz. 155

Einer Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO durch das OVG bedarf ...

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