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AGS 6/2014, Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren

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ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

Für die Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Festsetzung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten genügt die Erklärung des Antragstellers gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine entsprechende Glaubhaftmachung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.8.2013 – 5 Ta 95/13

1 Sachverhalt

Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die als Beschäftigungsträgerin im Auftrag des Jobcenters S. Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung durchführt. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die hiergegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung wies das LAG auf ihre Kosten zurück.

Mit Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte (Antragstellerin) beantragt, die ihr von der Klägerin (Antragsgegnerin) zu erstattenden Kosten festzusetzen. In dem Antrag hat sie angegeben, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die Klägerin hat hierin die Festsetzung von Kosten in Höhe von EUR 1.238,10 zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von EUR 235,24 beantragt. Das ArbG hat antragsgemäß die von der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.473,34 inklusive der beantragten Umsatzsteuer nebst Zinsen festgesetzt. Die Versicherung der Beklagten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sei ausreichend; ein dementsprechender Nachweis müsse im Kostenfestsetzungsantrag nicht erbracht werden.

Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sein solle. Aus dem Akteninhalt bezogen auf die Tätigkeit der Beklagten gehe deutlich hervor, dass eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. Umsatzsteuergesetzes vorliege...

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