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AGS 10/2017, Klage auf Herausgabe von Handakten

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ZPO §§ 3, 6

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Handakten i.S.d. § 50 Abs. 4 BRAO bemisst sich nicht gem. § 6 ZPO nach dem Wert der herauszugebenden Urkunden, sondern gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des ehemaligen Mandanten an den Akten. Dabei sind mögliche Regressansprüche zu berücksichtigen, die der ehemalige Mandant aufgrund der Urkunden gegen den Anwalt geltend machen will, sowie sonstige Nachteile, die ihm drohen, wenn er von den Urkunden keinen Gebrauch machen kann.

LG Frankfurt, Beschl. v. 27.3.2017 – 2-01 T 14/17

1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte von dem beklagten Anwalt nach Beendigung des Mandats die Herausgabe von Handakten i.S.v. § 50 Abs. 4 BRAO verlangt. Der Anwalt hatte sich damit verteidigt, alle Handakten bereits herausgegeben zu haben. Das AG hatte zunächst mit Beschl. v. 15.12.2016 den Streitwert auf 539,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung auf Beschwerde des Klägervertreters hat das Gericht den Streitwert für das Verfahren auf 2.100,00 EUR angehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist als Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG auszulegen, denn sie enthält zwar keinen konkreten Antrag dahingehend, den Streitwert auf einen bestimmten, niedrigeren Betrag festzusetzen; aus dem Inhalt der Begründung ist jedoch ersichtlich, dass Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitwert, wie im Beschluss des AG v. 15.12.2016, wiederum auf 539,00 EUR zu reduzieren.

Die Beschwerde ist nach dieser Auslegung gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Annahme folgend, dass die Festsetzung des Streitwerts auf 539,00 EUR begehrt wird, liegt der Wert des Bes...

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