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AGS 10/2014, Entschädigung der Partei für Terminswahrnehmung / 2 Aus den Gründen

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Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13.3.2014 ist auf 124,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gem. § 191 SGG wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren i.S.d. § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH v. 5.11.1968 – RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (std. Rspr., vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn 12 – m.w.Nachw.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (std. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 8.5.2014 – L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/B...

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