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AGS 09/2013, Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen / 2 Aus den Gründen

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Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragstellerin ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Auf Anforderung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin als Nachweis über das bezogene Pflegegeld einen Bewilligungsbescheid der AOK und ein Folgegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Lande Bremen vorgelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Pflegegeld um Leistungen nach § 37 SGB XI handelt, die für die am […] 2004 geborene Tochter der Antragstellerin gewährt werden. Da die Antragstellerin das Pflegegeld in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als eigenes Einkommen angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie diese Leistungen als weitergeleitetes Pflegegeld vereinnahmt.

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI stellt weder beim pflegebedürftigen Kind der Antragstellerin noch bei der Antragstellerin selbst anrechenbares Einkommen i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO dar.

Soweit es um das pflegebedürftige Kind geht, ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Gesetz. Nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Verfahrenskostenhilfe (Musielak/Fischer, 8. Aufl. 2011, § 115 ZPO, Rn 6; Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO, Rn 15).

Für die Frage, ob bei der Antragstellerin das an sie als Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, fehlt ...

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