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AGS 05/2021, Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters am dritten Ort

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§ 91 ZPO; Nrn. 3401, 3402 VV RVG

Leitsatz

Beauftragt die Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten einen Terminsvertreter an einem dritten Ort, sind die dadurch ausgelösten Mehrkosten (0,65-Verfahrensgebühr, Postentgeltpauschale und Reisekosten) bis zu 110 % der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

AG Wipperfürth, Beschl. v. 26.3.2021 – 9 C 245/19

I. Sachverhalt

Die in Kranenburg ansässige Partei hatte für einen Rechtsstreit vor dem AG Wipperfürth neben ihrem Prozessbevollmächtigten einen Terminsvertreter aus Köln beauftragt. Dieser berechnete für seine Tätigkeit u.a. eine 0,65-Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Verfahrens (1.782,62 EUR) i.H.v. 97,50 EUR, eine Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR, Pkw-Kosten (Entfernung 117 km) i.H.v. 35,10 EUR sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 25,00 EUR, insgesamt somit netto 177,60 EUR. Dieser Betrag wurde dann auch neben der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten zur Festsetzung angemeldet. Die Beklagtenseite wandte ein, die Mehrkosten des Terminsvertreters seien nicht erstattungsfähig. Jedenfalls hätte ein ortsansässiger Terminsvertreter beauftragt werden können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Die Klägerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass sie berechtigt gewesen wäre, in Kranenburg einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und dass dieser zum Termin hätte nach Wipperfürth fahren können, sodass Pkw-Kosten i.H.v. 2 x 172 x 0,30 EUR/km = 103,20 EUR angefallen wären sowie ein Abwesenheitsgeld i.H.v. 40,00 EUR, mithin 143,20 EUR. Nach der Rspr. des BGH seien die Kosten eines Terminsvertreters zu erstatten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überschreiten würden, wobei hier eine Wesentlichkeitsgrenze von 10 % anzunehmen sei. Das AG hat die K...

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