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AGS 02/2024, Beratungshilfe für alle? - Ein kritischer B ... / II. Änderungen und deren Auswirkungen

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Ab dem 1.1.2024 gilt derjenige als bedürftig, dem ein geringeres Einkommen als 20,00 EUR im Monat, gemessen an der obigen Berechnungsmethode, verbleibt. Zwar erscheint es legitim, die Freibeträge anzupassen, denn der starke Anstieg der Regelsätze bei Sozialhilfe und Bürgergeld um rund 12 % wirkt sich nach § 115 ZPO auch auf die Freibeträge bei PKH und damit auch auf die Beratungshilfe aus. Nachdem aber bereits vor einem Jahr – zum 1.1.2023 – die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII[2] geändert und der Bereich des sog. Schonvermögens deutlich erhöht wurde, stellt sich die Frage: Welche Mandate können noch "normal" abgerechnet werden? Der Begriff der "kleineren Barbeträge" wurde zum 1.1.2023 massiv erhöht. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII hat der Rechtsuchende zur Bestreitung anfallender Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten neben seinem Einkommen sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Was als Vermögen zu betrachten ist, wird durch die Verweisung auf § 90 SGB XII deutlich. Eine eigene Definition in § 115 ZPO hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO ist § 90 SGB XII entsprechend anzuwenden. Die Prüfung des Begriffs "Vermögen" erfolgt daher anhand der sozialrechtlichen Vorschriften. Der Rechtspfleger ist im Beratungshilfeverfahren aber nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden.[3] Angesichts der jüngsten Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII erscheint ein Abweichen von diesen Normen auch in Anbetracht der Konzeption des BerHG angebracht. Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 ...

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