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AGS 01/2019, Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks

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ZPO § 91 Abs. 2; RVG VV Nrn. 7003 ff.

Leitsatz

Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten – diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn 12 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX [= AGS 2018, 319]).

BGH, Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18

1 Sachverhalt

Die Beklagten sind im Bezirk des LG Stade wohnhaft. Sie beauftragten in einem gegen sie vor diesem LG geführten Verfahren einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt in Celle mit ihrer Vertretung. Die Klage wurde abgewiesen und dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag machten die Beklagten unter anderem Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in Form von Fahrtkosten von Celle nach Stade (i.H.v. insgesamt 518,40 EUR) sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (i.H.v. insgesamt 210,00 EUR) jeweils für sechs Gerichtstermine geltend.

Das LG Stade hat die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.953,78 EUR festgesetzt. Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten (tatsächlichen) Reisekosten lediglich die (fiktiven) Fahrtkosten vom Wohnort der Beklagten zu 1) zum LG Stade als erstattungsfähig angesehen, da die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts durch die innerhalb des Bezirks wohnhaften Beklagten nicht notwendig gewesen sei. Entsprechend wurden die Tage- und Abwesenheitsgelder gekürzt sowie die Reisekosten für einen kur...

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