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§ 9 Vor- und Nacherbeneinsetzung

Dr. iur. Tobias Spanke
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A. Einführung

I. Grundsätze der Vor- und Nacherbeneinsetzung

 

Rz. 1

Die Ziele eines Unternehmertestaments sind vielschichtig. Ganz abgesehen davon, dass es dem Unternehmer vornehmlich darum gehen wird, den Fortbestand seines Unternehmens in einer ganzheitlichen Lösung unter bestmöglicher Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten zu gewährleisten, so wird es ihm in der Regel auch wichtig sein, seine Familie abzusichern und Ausgleichs- und Abfindungsansprüche zu minimieren. Neben zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen sind auch unternehmerische und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, ebenso wie familiäre und finanzielle Aspekte zu würdigen und in Einklang zu bringen. Alle Ziele lassen sich nur selten realisieren und Konflikte sind häufig vorprogrammiert. Im Kanon der erbrechtlichen Gestaltungsmittel (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung etc.) nimmt die Vor- und Nacherbeinsetzung – gerade bei Unternehmertestamenten – aufgrund diverser Spezifika eine Sonderstellung ein.

 

Rz. 2

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung (§ 2100 BGB) ermöglicht dem Erblasser, durch Testament oder Erbvertrag mehreren Erben zeitlich einander folgend sein Vermögen zukommen zu lassen und nach seinem Tod über sein Vermögen für mehrere Generationen zu disponieren (vgl. § 2109 BGB). Die Nacherbeneinsetzung bewirkt, dass das Vermögen des Erblassers, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich mit Eintritt des Nacherbfalls – letztlich dem Nacherben zukommt (§§ 2106, 2139 BGB). Dies kann beispielsweise dann von Interesse für den Erblasser sein, wenn es darum geht, den Vorerben lediglich zeitlich befristet als ersten Nachfolger bis zum Heranwachsen des Nacherben als Erben einzusetzen oder aber, um Gläubigern den Zugriff auf das Nachlassvermögen unmöglich zu machen, insoweit als dass Zwangsvollstreckungsverfügungen für unwirksa...

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