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§ 9 Arbeitsschutz / 1. Sicherheitsbeauftragte

Michael Werner
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Rz. 53

In Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte unter Mitwirkung des Betriebsrats zu bestellen, § 22 SGB VII. Dabei zählen bei der Feststellung der Beschäftigtenanzahl auch leitende Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes, Schüler und Studenten, betreute Kinder in Tageseinrichtungen oder ehrenamtlich Tätige mit; Teilzeitbeschäftigte werden anteilig mitgerechnet.

Da den Unternehmer die Verpflichtung zur Bestellung trifft, ist es unzulässig sich selbst zum Sicherbeauftragten zu ernennen. Dies schließt indes nicht aus, dass z.B. bei Schulen auch ältere Schüler und bei Hochschulen auch Studenten als Sicherheitsbeauftragte benannt werden. Hinter der Vorschrift steht die Überlegung, dass solche Personen, die selbst im Betriebsgeschehen stehen, am besten die konkreten betrieblichen Erfordernisse der Prävention erkennen können.

 

Rz. 54

In Betrieben mit gefährlichen Tätigkeiten und besonderen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger auch eine Bestellung bei einer niedrigeren Beschäftigtenzahl anordnen.

 

Rz. 55

Die Bestellung und Abberufung eines Arbeitnehmers zum Sicherheitsbeauftragten unterliegt der Mitwirkung des Betriebsrats im Sinne einer Unterrichtung und Beratung[48] gem. §§ 80 Abs. 2, 89 Abs. 2 BetrVG. Der Sicherheitsbeauftragte ist auch trotz der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes nicht entbehrlich, da er aufgrund seiner eigenen Erfahrung und des besonderen Wissens um die betriebliche Arbeitssicherheit eine ergänzende Funktion einnimmt. Er soll den Unternehmer durch Unterrichtung und Beratung beim Unfallschutz unterstützen. Vor allem soll er die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen überprüfen bzw. auf ihre Einrichtung und Anwendung hinwirken. Entsprechend...

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