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§ 7 Die GmbH im internationalen Steuerrecht / aa) Verlegung des Sitzes einer inländischen GmbH

Klaus von Brocke, Dr. Stefan Müller
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Rz. 332

Wird ausschließlich der Sitz einer GmbH, die bisher sowohl (Satzungs-)Sitz als auch Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hatte, in das Ausland verlegt, verbleibt es zunächst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft, weil sie ihre Geschäftsleitung noch im Inland hat. Damit ist kein Fall der Schlussbesteuerung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 KStG gegeben, da diese den Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht durch den Wegzug voraussetzt.[358]

 

Rz. 333

Allerdings ist zu bedenken, dass zwar nicht mehr die Verlegung des Verwaltungssitzes (§ 4a GmbHG), sondern nur noch die des statutarischen Sitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft deren Auflösung zur Folge hat. Innerhalb der EU/des EWR sollte einer zwangsweisen Auflösung als Konsequenz der Satzungssitzverlegung die Niederlassungsfreiheit entgegenstehen. Für den Zeitraum vor Umsetzung der Richtlinie hat der EuGH in mehreren Urteilen entschieden, dass eine identitätswahrende Satzungssitzverlegung unter der Niederlassungsfreiheit möglich sein muss.[359] Die Sitzverlegung hat allerdings einen Formwechsel in eine der GmbH entsprechende Rechtsform des Zuzugsstaats zur Folge.

 

Rz. 334

Durch die sog. Mobilitäts-Richtlinie wurde in 2017 eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für die Satzungssitzverlegung (im Duktus der Richtlinie: "grenzüberschreitende Umwandlungen") geschaffen.[360] Diese Richtlinie sieht nunmehr ein Verfahren für eine Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor.[361] Eine solche grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung war bislang Europäischen Rechtsformen, namentlich der SE und der SCE, vorbehalten. Die Möglichkeit einer solchen Sitzverlegung ergab sich unmittelbar aus den EU-V...

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