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§ 62 Eignungszweifel und MPU / I. Nichtbeibringung des Gutachtens

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 81

§ 11 Abs. 8 FeV hat die frühere Rechtsprechung (BVerfG NJW 1987, 2455; BayVGH zfs 2010, 296) kodifiziert, wonach aus der Weigerung, ein Gutachten beizubringen, auf die Nichteignung des Betreffenden geschlossen werden darf (BVerwG zfs 2017, 474), wobei die Vorschrift der Behörde kein Ermessen mehr einräumt (VGH Mannheim DAR 2012, 164) und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht im Zweifel steht (BVerwG NJW 2002, 78; BVerfG zfs 2002, 460). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anordnung selbst rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, war (BVerfG zfs 2018, 474). An die Prüfung sind strenge Anforderungen, auch in formeller Hinsicht, zu stellen, so ist z.B. Voraussetzung hierfür, dass der Betreffende auf sein Recht, die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einzusehen, hingewiesen wurde (BVerwG DAR 2017, 411) und ihm die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen benannt worden sind (VGH München DAR 2018, 641). Schließlich muss die Verwaltungsbehörde eine genau bestimmte Frist zur Beibringung des Gutachtens gesetzt haben (OVG Rheinland-Pfalz zfs 2000, 320; VGH Bad.-Württ. zfs 2003, 524), wobei die Frist angemessen und u.a. auch regionale Besonderheiten berücksichtigen muss (VGH Saarlouis DAR 2013, 408). Der Betroffene hat allerdings keinen Anspruch auf eine Fristsetzung, die ihm erst den Nachweis ermöglichen soll, dass eine Abhängigkeit nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ. DAR 2012, 164).

 

Rz. 82

 

Achtung: Fristversäumnis

Versäumt der Betroffene bei Drogenverdacht die ihm gesetzte Frist, kann hieraus auf Nichteignung selbst dann geschlossen werden, wenn die Frist kurz bemessen und überraschend bestimmt war (OVG Münster DAR 2003, 283).

 

Rz. 83

Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Haaranalyse verweigert und ...

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