a) Einführung
Rz. 62
Beim Nachvermächtnis bestimmt der Erblasser, dass der Vermächtnisgegenstand zunächst dem Vorvermächtnisnehmer zugewendet wird. Nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts fällt es dem Nachvermächtnisnehmer zu. Das Nachvermächtnis ist in § 2191 BGB geregelt. Es folgt dabei sehr eingeschränkt den Regelungen der Nacherbfolge. Nach § 2191 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 BGB und des § 2110 Abs. 1 BGB Anwendung. Eine Surrogation nach Maßgabe des § 2111 BGB findet nicht statt. Ein Auskunftsrecht nach § 2127 BGB besteht ebenso nicht.
Die Anordnung des Nachvermächtnisses sollte ausdrücklich erfolgen. Nach §§ 2102 Abs. 2, 2191 Abs. 2 BGB ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, im Zweifel von einem Ersatzvermächtnis auszugehen. Der Nachvermächtnisnehmer wird sodann mit dem Erbfall direkt Ersatzvermächtnisnehmer. Das Nachvermächtnis ist ein Untervermächtnis, worauf die Vorschriften der §§ 2186 bis 2188 BGB Anwendung finden. Der Nachvermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Übergabe des vermachten Gegenstandes. Der Erblasser bestimmt, wann es anfällt. Insoweit handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis gem. § 2177 BGB. Ist kein Zeitpunkt für den Anfall bestimmt, fällt es gem. §§ 2191 Abs. 2, 2106 Abs. 1 BGB mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an.
Nach § 2179 BGB hat der Nachvermächtnisnehmer ein Anwartschaftsrecht auf den späteren Erwerbsanspruch. Dieses gestattet ihm die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Vorvermächtnisnehmer, falls diesen ein Verschulden trifft. Er ist vor dem Nachvermächtnisanfall nur über die §§ 160, 162, 2177, 2179 BGB geschützt. Das Anwartschaftsrecht ist...