I. Typischer Sachverhalt
Rz. 1
1. Der verwitwete Vater M wird seit vielen Jahren durch seine 15 Jahre jüngere alleinstehende Schwägerin aufopferungsvoll gepflegt. Die Eltern des Vaters sind vorverstorben. Sein Sohn S hat zu Lebzeiten bereits erhebliche Zuwendungen erhalten. Vater M wünscht, dass sein restliches Vermögen an die vermögenslose Schwester der Ehefrau gehen soll.
2. Die Unternehmerin und Mutter U führt als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin den Familienbetrieb in dritter Generation. Ihr ist bewusst, dass das Vermögen womöglich nicht paritätisch auf ihre drei Kinder übertragen bzw. vererbt werden kann. Sie möchte die Vermögensnachfolge und den Generationenwechsel im Familienunternehmen flexibel und frei von erbrechtlichen/pflichtteilsrechtlichen Restriktionen planen und gestalten.
Vater M und Mutter U bitten um Überprüfung, ob ggf. ein Verzichtsvertrag in Betracht kommt.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 2
"Auf den Erbverzicht verzichte" – so endete eine Kommentierung von J. Mayer zum Beschluss des OLG Celle – 2 W 115/97 – vom 15.1.1998, in dem wieder einmal die unerwünschten Folgen eines Erbverzichtsvertrages zum Tragen kamen. Der Erbverzicht ist ein schwieriges Instrument zur Gestaltung der Erbnachfolge und gilt als "recht heimtückische Gestaltungsmöglichkeit", die "der Kautelarpraxis große Vorsicht abverlangt".
Nach Keim sollte in der Praxis ein vollständiger Erbverzicht nur in ganz seltenen Konstellationen angeraten werden, z.B.
| ▪ |
wenn alle Pflichtteilsberechtigten verzichten und somit die pflichtteilserhöhende Wirkung gem. § 2310 S. 2 BGB ins Leere greift oder |
| ▪ |
beim Erbverzicht des Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung, wenn es mit Eintritt der Scheidung oder deren Vorabwirkungen nach § 1933 BGB wenig später ohnehin zum Ausscheiden des verzichtenden Ehegatten und damit zur Erhöhung der P... |