Rz. 369

Eine wichtige Regelung für die Nachfolgeplanung, die der Berater kennen muss, bringt die Abgeltungsteuer für den unentgeltlichen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel, d.h. den typischen Fall, in dem der Unternehmer seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Wertpapierdepot zuwendet. Teilt er seiner übertragenden Depotbank mit, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt nebst allen weiteren erforderlichen Angaben, ist die Bank neben dem Depotübertrag auf den Sohn zu einer Meldung der unentgeltlichen Übertragung an ihr Betriebsstättenfinanzamt gemäß § 43 Abs. 1 S. 6 EStG verpflichtet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Finanzamt nicht nur von Depotübergängen im Zusammenhang mit Erbschaften (Meldeverpflichtung nach § 33 ErbStG) erfährt, sondern auch von lebzeitigen unentgeltlichen Depotüberträgen, bei denen bislang keine Meldung erfolgte.

 

Hinweis

Die Meldepflicht gilt nur für Wertpapiere, auf deren Veräußerung die Abgeltungsteuer Anwendung findet. Wertpapiere, für die das alte Recht anwendbar bleibt, sind bei unentgeltlicher Übertragung von der Bank des Schenkers nicht an das Finanzamt zu melden. Bei der Übertragung eines Wertpapierdepots, das sich ausschließlich aus Alt-Wertpapieren zusammensetzt, findet daher nach wie vor keine Meldung statt. Nichtsdestotrotz stellt ein unentgeltlicher Depotübertrag eine Schenkung dar, die der Schenker und der Beschenkte ordnungsgemäß versteuern müssen. Die fehlende Meldung entbindet nicht von einer Schenkungsteuerpflicht und lässt die eigene Anzeigepflicht von Schenkungen gegenüber dem Finanzamt nicht entfallen, § 30 ErbStG.

 

Rz. 370

Teilt der Unternehmer der Bank nicht mit, dass es sich um eine Schenkung handelt bzw. unterlässt er die ihm möglichen erforderlichen Angaben, ist die Bank verpflichtet, den Depotübertrag für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als Veräußerung zu behandeln, § 43 Abs. 1 S. 4 EStG. Dies hat zur Folge, dass die Bank auf die fiktive Veräußerung Kapitalertragsteuer einbehalten muss. Diese berechnet sich nach den Kursen der zu übertragenden Wertpapiere am Ausbuchungstag (fiktiver Veräußerungspreis). Da aber tatsächlich kein Veräußerungsentgelt fließt, ist die Bank verpflichtet, vom übertragenden Unternehmer eine sich evtl. ergebende Kapitalertragsteuer zahlen zu lassen. Verweigert er dies trotz Aufforderung durch die Bank, muss die Bank eine entsprechende Meldung an ihr Betriebsstättenfinanzamt machen, welches dann die Durchsetzung der Kapitalertragsteuerforderung gegenüber dem Schenker übernimmt.

 

Hinweis

Trotz Kapitalertragsteuereinbehalt bei fiktiver Veräußerung ist der Unternehmer berechtigt, gegenüber dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt den Depotübertrag als Schenkung zu deklarieren und im Rahmen der Einkommensteuererklärung die dann materiell-rechtlich zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzufordern.

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