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§ 5 Insolvenzverfahren / D. Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung

Dr. Christoph Pabst
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Rz. 50

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind verschiedene rechtliche Auswirkungen immanent:

I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

 

Rz. 51

Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von ihm – im Antragsverfahren ermittelte Soll- und Ist-Masse, also bereits in Besitz befindliche Gegenstände ebenso wie solche, die noch in Besitz zu nehmen oder Ansprüche, welche gegenüber Dritten geltend zu machen sind.

 

Rz. 52

Zudem hat der Nachlassinsolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu inventarisieren und zu bewerten und ein Verzeichnis über die Massegegenstände zu erstellen, § 151 InsO.

 

Rz. 53

Gehört zum Nachlass ein laufender Geschäftsbetrieb, so ist der Insolvenzverwalter zur Fortführung verpflichtet. Die Pflicht zur Fortführung trifft den Verwalter mindestens bis zum Berichtstermin nach § 156 InsO, denn erst die Gläubigerversammlung im Berichtstermin bestimmt über die Frage, ob das zur Insolvenzmasse gehörige Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll. Ausnahmen hiervon ergeben sich in der Praxis selbstverständlich dann, wenn eine Fortführung nicht möglich ist, bspw. mangels Liquidität, aufgrund Wegfalls rechtlicher Voraussetzungen wie Genehmigungen oder wenn nur die Masse aufzehrende Verluste erwirtschaftet werden. Will der Verwalter das Unternehmen bereits vor dem Berichtstermin stilllegen oder veräußern, benötigt er nach § 158 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses. Ist ein solcher nicht bestellt, entscheidet der Verwalter nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen und setzt sich hie...

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