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§ 4 Sitzverlegung / B. Sitz einer Gesellschaft und seine rechtliche Bedeutung

Christoph Teichmann, Ralf Knaier
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Rz. 4

Rechtsregeln zum Sitz der Gesellschaft finden sich einerseits im materiellen nationalen Gesellschaftsrecht, das bestimmte Sachnormen für die Wahl und die Verlegung des Sitzes aufstellt, und andererseits im Kollisionsrecht oder "Internationalen Gesellschaftsrecht", das die Bestimmung des anwendbaren Rechts regelt und dabei an den Register-, Satzungs- oder Verwaltungssitz anknüpft.

I. Nationales Gesellschaftsrecht

 

Rz. 5

Das materielle Gesellschaftsrecht regelt insbesondere die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. Nach deutschem Recht muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Sitz der Gesellschaft enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).[9] Gemeint ist damit der Satzungssitz i.S.d. § 4a GmbHG. Dieser im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sitz bestimmt auch den allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft (§ 17 ZPO),[10] die Zuständigkeit des Handelsregisters (§ 7 GmbHG, § 377 Abs. 1 FamFG)[11] und damit auch das Gericht der Hauptniederlassung i.S.d. § 13 Abs. 1 HGB,[12] sowie, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat, auch die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsO).[13] Mangels anderweitiger Regelung in der GmbH-Satzung soll, in analoger Anwendung des § 121 Abs. 5 AktG, die Gesellschafterversammlung am Satzungssitz stattfinden.[14] Der statutarische Sitz ist zudem Anknüpfungspunkt für die unternehmerische Mitbestimmung.[15] Falls sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) nicht im Inland befindet oder nicht feststellbar ist (§ 20 Abs. 2 AO), ist der Satzungssitz auch der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt (§ 11 AO).[16] Zudem ist für Geschäftsbriefe nach § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG die Angabe des statutarischen Sitzes erforderlich aber auch ausreichend.[17] Um die Erreichbarkeit sicherzustellen, ist bei der Anmeldung zusätzlich eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben (§ 8 ...

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