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§ 4 Anlagen zur ZVFV / E. Anlage 3: Entwürfe der Beschlüsse nach § 758a ZPO

Frank-Michael Goebel
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I. Einführung

 

Rz. 120

§ 758a ZPO regelt einerseits in Abs. 1 die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits in Abs. 4 die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen.

§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Nur insoweit ist das Beschlussformular also auch für den Richter verbindlich. Das zeigt auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV, der die Nutzungspflicht unter ausdrücklicher Bezugnahme nur für § 758a Abs. 1 ZPO (Durchsuchungsanordnung) und nicht auch § 758a Abs. 4 ZPO (Vollstreckung zur Unzeit) ausspricht und dabei den personellen Anwendungsbereich nicht auf den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten beschränkt. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen das Formular nach Anlage 3 ZVFV vorbereitend verwenden, soweit die Befüllung nicht dem Gericht ausdrücklich vorbehalten ist.

Für die Vollstreckung zur Unzeit kann, muss das Formular nach Anlage 3 ZVFV dagegen nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Beschlüsse regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt.

 

Rz. 121

Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Beschluss auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder einer Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit keine Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 der ZVFV beigefügt werden.

 

Rz. 122

Die Module A und B werden nachfolgend nicht mehr gesondert abgehandelt, da diese bereits "vor die Klammer" gezogen und gemeinsam für alle Formulare erörtert wurden. Auf die obigen Ausführungen wird insowei...

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