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§ 3 Die Schweiz als Zuzugsstaat / 2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Prof. Dr. Rainer Deininger
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Rz. 113

Im Kanton Aargau sind die Ehegatten, der eingetragene Partner, die Nachkommen, die Stiefkinder, Eltern, Stiefeltern sowie die Pflegekinder und -eltern (sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre bestand) des Erblassers/Schenkers von der Erbschafts- und Schenkungsteuer nach § 142 Abs. 3 Steuergesetz Aargau (StG AG)[112] befreit. Ebenfalls sind juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie juristische Personen, welche kantonalen oder gesamtschweizerischen Kultuszwecken dienen, von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

 

Rz. 114

Nach § 147 Abs. 1 StG AG wird die Steuer anhand des steuerbaren Vermögensanfalls und dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zum Erblasser/Schenker bestimmt (zweistufig). Ähnlich wie im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gibt es unterschiedliche Klassen, in die die Begünstigten je nach ihrem Verwandtschaftsgrad eingeordnet werden. Zur ersten Klasse gehören Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in einer Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben. Die zweite Klasse setzt sich aus den Geschwistern sowie Großeltern und die dritte Klasse letztlich aus allen weiteren steuerpflichtigen Personen zusammen. In Abhängigkeit des zu übertragenden Vermögens liegt der Erbschafts- und Schenkungssteuersatz für die erste Klasse zwischen 4 % und 9 %, für die zweite Klasse zwischen 6 % und 23 % sowie für die dritte Klasse zwischen 12 % und 32 %.

 

Rz. 115

Die 30 %-Marke des § 4 Abs. 2 AStG wird im Kanton Aargau in den meisten Fällen lediglich von den Erwerbern unterschritten werden, die nach § 142 Abs. 3 StG AG steuerbefreit sind. Nichtsdestotrotz ist insbesondere bei großen Zuwendungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 ...

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