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§ 25 Strafrecht / aa) Diebstahl, Unterschlagung

Dr. Carsten Tiemer
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Rz. 24

 

Übersicht

Diebstahl, § 242 StGB

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache; Fremdheit ist zu bejahen, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht

Tathandlung: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (faktischer Begriff mit normativer Komponente), Besitzfiktion des § 857 gilt nicht. Mitgewahrsamsbruch genügt.

Subjektiv muss Vorsatz vorliegen und Absicht rechtswidriger Zueignung (Vorsatz bezüglich endgültiger Verdrängung des Eigentümers – Enteignung; Absicht bezüglich Anmaßung der Eigentümerstellung – Aneignung).

Unterschlagung, § 246 StGB

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

Tathandlung: Rechtswidrige Zueignung mittels (eindeutiger) Manifestation des Zueignungswillens oder An-/Enteignung des Eigentümers.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Qualifikation:

veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB

Privilegierung von Angehörigen, § 247 StGB

 

Rz. 25

Diebstahl und Unterschlagung schützen beide das Eigentum und setzen somit die Fremdheit der Sache voraus. Dabei ist § 246 StGB (Unterschlagung) als Auffangtatbestand konstruiert.[40] Er greift damit immer ein, wenn es an einer Wegnahme im Sinne von § 242 StGB fehlt.

 

Beispiel 8a

E hat zwei Söhne S und P. Während P auf einer Geschäftsreise ist, erkrankt E und verstirbt. S durchsucht nach dem Ableben seines Vaters dessen Schreibtisch und findet einen Stapel Inhaberaktien, den S an sich nimmt, um sie für sich zu behalten. Auf die Aufforderung des P zur Herausgabe bestreitet er die Existenz des Papiers.

 

Beispiel 8b

Die Tochter und spätere Miterbin T stiftet S an, bei der Mutter E einzubrechen. Dieser wird von E überrascht, tötet E und nimmt dann plangemäß wertvolle Münzen mit. Nachdem der Mord der T nicht zurechenbar ist (Exzess), stellt sich die Frage nach ihrer sonstigen Strafbarkeit im Hinblick auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl...

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