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§ 21 Patientenverfügung / II. Voraussetzungen für eine Patientenverfügung

Daniela Flaig
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Rz. 6

Die Legaldefinition der Patientenverfügung ergibt sich aus § 1827 Abs. 1 BGB. Um eine Patientenverfügung handelt es sich hiernach, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

1. Einwilligungsfähigkeit

 

Rz. 7

Nach § 1827 Abs. 1 BGB ist die Einwilligungsfähigkeit, das heißt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Verfügenden, zum Zeitpunkt der Errichtung zwingend. Auf die Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB oder Geschäftsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arzt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ausgehen. Die Einwilligungsfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Patienten durch Krankheit und/oder Behinderung so stark beeinträchtigt ist, dass er die Art und Schwere einer möglichen Erkrankung und/oder Behinderung oder Wesen, Bedeutung und Tragweite der Patientenverfügung nicht mehr erfasst oder kein eigenes Urteil darüber zu treffen vermag. Es kann auch aus diesem Grund angezeigt sein, dass Arzt und Patient eine Patientenverfügung durchsprechen und der Arzt die Einwilligungsfähigkeit des Patienten bestätigt.[3] Der Anwendungsfall einer Patientenverfügung ist nach § 1827 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn der Patient in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Stehen dagegen ärztliche Maßnahmen unmittelbar bevor und ist der Betroffene einwilligungsfähig, ist nach wie vor die mündliche Einwilligung maßgebend, die Vorrang vor der möglich...

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