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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenver ... / b) Widerspruch des Ehegatten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB)

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 260

Der Ehegatte kann zuvor gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB seinen entgegenstehenden Willen gegen die Ehegattenvertretung ausdrücklich kundgetan haben. Der Widerspruch kann in das Zentrale Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 1 VRegVO eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung.[355]

Es ist anzuregen, dass in Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsvollmachten, Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten künftig eine entsprechende Regelung betreffend des Ehegattenvertretungsrecht aufgenommen wird. Der Widerspruch an sich sowie der Antrag auf Eintragung sind nicht beurkundungspflichtig und können auch nur konkludent erklärt werden.[356]

 

Rz. 261

Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

 

Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

Muster: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

Uns ist bekannt, dass gem. § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Wir widersprechen dieser Ehegattenvertretung, vereinbaren, dass dieses Recht ausgeschlossen wird, und beantragen die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss. Wir haben/beabsichtigen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet/zu errichten.

Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht den jeweiligen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Wir haben/b...

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