Rz. 260

Der Ehegatte kann zuvor gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB seinen entgegenstehenden Willen gegen die Ehegattenvertretung ausdrücklich kundgetan haben. Der Widerspruch kann in das Zentrale Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 1 VRegVO eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung.[355]

Es ist anzuregen, dass in Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsvollmachten, Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten künftig eine entsprechende Regelung betreffend des Ehegattenvertretungsrecht aufgenommen wird. Der Widerspruch an sich sowie der Antrag auf Eintragung sind nicht beurkundungspflichtig und können auch nur konkludent erklärt werden.[356]

 

Rz. 261

Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

 

Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

Muster: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag

Uns ist bekannt, dass gem. § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Wir widersprechen dieser Ehegattenvertretung, vereinbaren, dass dieses Recht ausgeschlossen wird, und beantragen die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss. Wir haben/beabsichtigen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet/zu errichten.

Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht den jeweiligen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Wir haben/beabsichtigen, eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet/zu errichten.[357]

 

Rz. 262

Muster 2.15: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung

 

Muster 2.15: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung

Muster: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung

Mir ist bekannt, dass gem. § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Ich widerspreche diesem Recht, schließe es aus und beantrage die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass folglich in bestimmten Fällen, bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht, eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss.

Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht meinen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Ich habe/beabsichtige, eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet/zu errichten.

 

Rz. 263

 

Hinweis

Problematisch ist, dass der bereits vor dem 1.1.2023 verheiratete und nunmehr geschäftsunfähige Ehegatte ebenfalls gem. § 1358 BGB vertreten werden kann, einen entsprechenden Widerspruch jedoch nicht mehr erklären kann.[358]

Gem. § 12 Abs. 4 PStG muss der Standesbeamte auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.

Der Arzt und der Ehegatte müssen Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben.[359]

[355] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 210; Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 33.
[356] Grüneberg/Siede, § 1358, Rn 3.
[357] Ähnlich: Kurze, Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 33.
[358] Kurze spricht von einer verfassungsrechtlichen Problematik, vgl. Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 9.
[359] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 3.

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