Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 285
Anhaltspunkt für die Wertbestimmung der Vorsorgevollmacht im Bereich der Vermögenssorge ist das Aktivvermögen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkt ist, so dass im Gegensatz zur sofort einsetzenden Generalvollmacht ein Wertabzug vorzunehmen ist. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Vollmacht mangels Eintritt des Vorsorgefalls nicht gebraucht werden wird. Die Höhe des Wertabzugs kann je nach den Umständen des Einzelfalls zwischen 30 % und 50 % betragen.
Bei der Wertbestimmung einer Vorsorgevollmacht sind auch die Werte für die nichtvermögensrechtlichen Gegenstände, wie z.B. die Regelung der Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung, zu bewerten und zusammenzurechnen, § 22 Abs. 1 RVG.
Rz. 286
Der Wert der Regelung der nichtvermögensrechtlichen Gegenstände Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Vorsorgevollmacht, aber auch bei einer Patientenverfügung, ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Einzelfalls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.
Wird neben dem Außenverhältnisses der Vorsorgevollmacht auch das Innenverhältnis mitgeregelt, erhöht diese Regelung nach § 22 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert der Vorsorgeregelung. Bei umfassender vertraglicher Regelung des Innenverhältnisses kann derselbe Wert wie bei der Gestaltung des Außenverhältnisses wiederum unter Wertabschlag der Honorarrechnung zugrunde gelegt werden. Bei einer vollständigen Vorsorgeregelung, Vollmachtsgestaltung und Gestaltung des Auftrags bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages und einem ...